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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 422/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 395 | |
StPO § 396 | |
StPO § 397 a |
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, die Nebenklage für das Revisionsverfahren zuzulassen, bedarf es nicht. Denn der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 17.04.2007 über die Zulassung der Nebenklage wirkt für das ganze weitere Verfahren (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 396, Rdnr. 13).
Eine erneute Bestellung eines Beistands ist ebenfalls nicht erforderlich.
Der Nebenklägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 25.05.2007 Rechtsanwältin G als Beistand bestellt worden. Diese Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH Beschluss vom 09.08.2006, 2 StR 260/06, RVGreport, 2008, 40; BGH, NStZ 2000, 552). Eine solche umfassende Wirkung der Bestellung ergibt sich nämlich unmittelbar aus § 397 a Abs. 1 StPO, der anders als Absatz 2 der Vorschrift nicht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist.
Ende der Entscheidung
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